Zeugnisverweigerungsrecht

Fanprojekte leisten seit Beginn der 80er Jahre des 20. Jh. soziale Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus der Fußballfanszene. Grundlage dieser Arbeit sind das SGB VIII / KJHG und das „Nationale Konzept Sport und Sicherheit“ (NKSS).

Die Mitarbeiter der Fanprojekte folgen dabei Konzept und Grundsätzen von Streetwork und Mobiler Jugendarbeit, und damit folgenden Arbeitsprinzipien:

  • Aufsuchen
  • Niedrigschwelligkeit und Flexibilität der Angebote
  • Bedürfnis-, Lebenswelt- und Alltagsorientierung
  • Freiwilligkeit und Akzeptanz
  • Vertrauensschutz und Anonymität
  • Parteilichkeit und Transparenz
  • Verbindlichkeit und Kontinuität

Im NKSS heißt es hierzu: „Fanprojekte sind eine besondere Form der Jugend- und Sozialarbeit. Sie zeichnen sich durch einen szenenahen und sozialpädagogischen Zugang zu den aktiven Fanszenen aus. […] Basis für eine erfolgreiche Fanarbeit ist ein durch intensive Beziehungsarbeit aufgebautes Vertrauensverhältnis zur Zielgruppe. Dies ist bei der Zusammenarbeit mit den Fanprojekten zu beachten.“ Die ursprüngliche Fassung des NKSS von 1992 formulierte es noch deutlicher: „Ein von Vertrauen getragenes Verhältnis zwischen den relevanten Fußballanhängern, die sich häufig in einer mit Problemen belasteten Lebenslage befinden, und Fanprojekten ist Voraussetzung für eine Erfolg versprechende Arbeit. Behörden müssen deshalb gegenüber Mitarbeitern der Fanprojekte dem Grundsatz des Vertrauensschutzes im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Rechnung tragen.“

Die Fanprojekte vertreten daher gemeinsam folgende Positionen:

  • Die gesetzliche Schweigepflicht gem. § 203 StGB, der Schutz des Sozialgeheimnisses gem. § 35 SGB I, der besondere Vertrauensschutz gem. § 65 SGB VIII und der Schutz der Sozialdaten gem. §§ 67 ff. SGB X sind für alle Mitarbeiter, Gehilfen und Praktikanten bindend.
  • Außerdem sollten Verschwiegenheitspflichten als arbeitsrechtliche vertragliche Nebenpflichten vereinbart werden.
  • Eine Anzeigepflicht gem. § 138 StGB besteht nur ausnahmsweise, und zwar für eine kleine Gruppe schwerster geplanter Straftaten wie z.B. Mord, Völkermord oder Raub.
  • Für die Mitarbeiter besteht grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung, vollendete, abgeschlossene Straftaten, von denen sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erhalten haben, bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
  • Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Aussage nur gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Niemand ist verpflichtet, bei der Polizei über seine Person hinaus Angaben zu machen.
  • Werden Mitarbeiter in einem Strafverfahren als Zeugen gehört, müssen sie wahrheitsgemäße Angaben machen, da sie nicht zu einer der in § 53 StPO aufgeführten Berufsgruppen gehören. Grundsätzlich besteht für jeden die Pflicht zur Zeugenaussage, um die prozessuale Wahrheitsfindung zu unterstützen bzw. zu gewährleisten.
  • Solange für Mitarbeiter kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, sollte jeder Klient hierauf hingewiesen werden, um Klarheit in die professionelle Beziehung zu bekommen.
  • „Das Bundesverfassungsgericht hat 1972 in einer sehr umstrittenen Entscheidung festgestellt, dass eine Gleichstellung mit den in § 53 StPO genannten Berufsgruppen nicht geboten sei, weil für Sozialarbeiter/innen die Begründung höchst persönlicher Vertrauensverhältnisse nicht kennzeichnend sei. […] Man kann durchaus fragen, ob das Bundesverfassungsgericht heute diese Frage anders entscheiden würde, weil sich die rechtlichen und inhaltlichen Rahmenbedingungen der Sozialarbeit verändert haben; z.B. stehen vertrauliche Beratungen mehr im Vordergrund, und dem Datenschutz wird mehr Bedeutung beigemessen.“
  • Die Fanprojekte fordern daher die Aufnahme in den Kreis der Berufsgruppen des § 53 StPO.

Downloads

AG-Zeugnisverweigerungsrecht-Positionspapier

AG-Zeugnisverweigerungsrecht-Problembeschreibung

AG-Zeugnisverweigerungsrecht_Selbstverständnis-Entwurf-FINAL

Den Flyer Zeugnisverweigerungsrecht als Download

Zeugnisverweigerungsrecht-flyer-201703-screen

 

 

 

 

 

 

 


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