Satzung

Landesarbeitsgemeinschaft der Fanprojekte NRW e.V. (verabschiedet am 23.01.2014)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

  1. Die Landesarbeitsgemeinschaft der Fanprojekte NRW ist der Zusammenschluss aller Fanprojekte, welche nach dem „Nationalen Konzept Sport- und Sicherheit“ in Nordrhein- Westfalen arbeiten.
    Sie führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft der Fanprojekte NRW“ (LAG der Fanprojekte NRW) und nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  2. Die LAG der Fanprojekte NRW hat ihren Sitz in Bochum.
  3. Die LAG ist rechtsfähig durch Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum.
  4. Als Geschäftsjahr gilt der 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres.

 

§ 2 Allgemeine Grundsätze

  1. Die LAG der Fanprojekte NRW ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  2. Sie verurteilt verfassungsfeindliche und diskriminierende Bestrebungen.
  3. Satzung und Ordnungen der LAG der Fanprojekte NRW gelten in ihrer sprachlichen Fassung für alle Geschlechter gleichermaßen.
  4. Die Grundlagen der Mitglieder bleiben unberührt.

 

§ 3 Zweck und Aufgabe

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere die Aufgabenstellungen, die sich aus dem SGB VIII ergeben.
    Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:
    a) die Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu fachlichen und fachpolitischen Fragen.
    b) die fachliche und unabhängige Beratung als Expertenorganisation gegenüber allen am Fußballgeschehen beteiligten Institutionen und Verbänden.
    c) die Bewahrung und Fortentwicklung konzeptioneller Arbeitsansätze und fachlicher Standards der Sozialen Arbeit mit Fußballfans.
  2. Die Landesarbeitsgemeinschaft ist eine unabhängige Fachorganisation zur Förderung von Sozialarbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen Fußballfans auf nordrhein- westfälischer Landesebene (Fansozialarbeit) und stellt ein Forum für die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die fachliche Meinungsbildung ihrer Mitglieder dar. Sie vertritt die gemeinsamen Interessen der Vereinsmitglieder und beteiligt sich an der sozial-, jugend- sowie fachpolitischen Diskussion über die soziale Arbeit für und mit jungen Fußballfans.
  3. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
    a) der Aufbau und die Förderung der Zusammenarbeit in der regionalen Arbeitsgemeinschaft der LAG der Fanprojekte in Nordrhein-Westfalen.
    b) die Wahrnehmung inhaltlicher und wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder als Solidargemeinschaft gegenüber Institutionen, Verbänden und sonstigen Dritten.
    c) die Durchführung von Aktivitäten, in Anerkennung der sozialen und gesellschaftspolitischen Bedeutung des Fußballsports.
    d) die Wahrnehmung der zielgruppenspezifischen Bedürfnisse und deren Vermittlung im landesweiten Kontext
    e) die Kooperation und Vernetzung von den im Arbeitsfeld Fansozialarbeit Tätigen und deren Trägern.
  4. Zur Aufgaben- und Zweckerfüllung kann die LAG der Fanprojekte NRW Geschäftsführer, Sprecher und Mitarbeiter benennen und einstellen.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

II. Mitgliedschaft in der LAG der Fanprojekte NRW

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der LAG der Fanprojekte NRW sind alle dort in der Jugendhilfe tätigen Personen; folgende Mitgliedschaften sind möglich:
    a) ordentliche Mitglieder
    b) fördernde Mitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder sind:
    sozialpädagogische Fanprojekte in der Form eingetragener oder nicht eingetragener Vereine, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.
  3. Fördernde Mitglieder sind:
    jede natürliche oder juristische Person, die die Zwecke der LAG der Fanprojekte NRW unterstützen will.

 

§ 6 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

  1. Sozialpädagogische Fanprojekte erwerben die Mitgliedschaft in der LAG der Fanprojekte NRW, wenn sie folgende Merkmale erfüllen:
    a) Fanprojekte arbeiten professionell, die Mitarbeiter sind hauptamtlich tätig.
    b) Fanprojekte sind sozialarbeiterisch bzw. -pädagogisch ausgerichtet, sie verfügen über entsprechende Konzeptionen (vgl. Rahmenkonzept „Nationales Konzept Sport und Sicherheit“) und Mitarbeiter mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung.
  2. Fördernde Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch den Beschluss des Vorstandes, welcher von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Erlöschen.Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen die Satzung oder Interessen des Vereins verstößt. Die Mitgliederversammlung bestätigt den Ausschluss in ihrer nächsten Sitzung. Das betroffene Mitglied hat dabei ein Recht auf Anhörung.

 

§ 7 Ehrenmitgliedschaften

Auf Antrag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Personen, die sich um die sozialpädagogische Fanprojektarbeit besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft erhalten.
Ehrenmitglieder gehören der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme an.

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, durch ihre Vertreter an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes teilzunehmen, Anträge zur Beschlussfassung einzubringen und bei der Fassung der Beschlüsse mitzuwirken.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, von der LAG der Fanprojekte regelmäßig über Aktivitäten informiert und zu Versammlungen und Veranstaltungen eingeladen zu werden.

 

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Satzung und Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe der LAG der Fanprojekte NRW zu unterstützen,

b) von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

III. Organe der LAG der Fanprojekte NRW

§ 10 Organe

Organe der LAG der Fanprojekte NRW sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) der Beirat

§ 11 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter) und bis zu fünf weiteren Mitgliedern.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden sowie bis zu fünf, aber mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder.
  4. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der LAG der Fanprojekte NRW. Ihm obliegen die Verwaltung des Vermögens und die Ausführung der Beschlüsse. Er kann sich Hilfskräften bedienen.
  6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine natürliche Person in den Vorstand berufen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  8. Beschlüsse können, wenn nicht mehr als zwei Vorstandsmitglieder widersprechen, auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
  9. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
  10. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  11. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandmitglieder sind jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von vier Wochen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mit den Gegenständen der Beschlussfassung.
    Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mit den Gegenständen der Beschlussfassung. Zur Einberufung ist der Vorstand verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung stellen. Eine derartig beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Einreichung der Anträge stattfinden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
  5. Über Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind von einem Vorstandsmitglied und dem Versammlungsleiter zu zeichnen. Diese Niederschrift ist allen Mitgliedern innerhalb einer Frist von vier Wochen zugänglich zu machen.

 

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung steht die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß dem Vorstand übertragen worden sind.
  2. In der Mitgliederversammlung besitzt jedes
    a) ordentliche Mitglied eine Stimme,
    b) jedes Ehrenmitglied keine Stimme,
    c) jedes fördernde Mitglied keine Stimme,
    d) jedes passive Mitglied keine Stimme.
  3. Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
    a) die Wahl des Vorstandes,

    b) die Entlastung des Vorstandes,

    c) die Berufung der Revisoren,d) die Genehmigung des Haushaltsplanes,

    e) die Beschlussfassung über Anträge,

    f) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

    g) die Entgegennahme des Kassenberichtes,

    h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

    i) die Beschlussfassung über Satzung und Satzungsänderung,

    j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 14 Abstimmungsregelungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit denselben Tagesordnungspunkten schriftlich einberufen. Diese ist dann, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Hierauf ist in der erneuten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Zur wirksamen Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen
    Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Zur Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

 

§ 15 Wahlen

  1. Wahlen sind grundsätzlich geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kann die Wahl durch offene Abstimmung erfolgen.
  2. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Hat im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit erlangt, so erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei einer Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit.

 

§ 16 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen für steuerbegünstige Zwecke zu verwenden. Entsprechende Beschlüsse dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 17 Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 23.01.2014 in Oberhausen verabschiedet.
  2. Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht xxx erfolgte am xxx.

 

§ 18 Geschäftsstelle

  1. Die LAG e.V. unterhält eine Geschäftsstelle.
  2. Die Geschäftsstelle wird von dem/der Geschäftsführer/in geleitet. Er/Sie ist für seine/ihre Tätigkeit dem Vorstand verantwortlich. Die Dienstaufsicht führt der/die Vorsitzende/r oder auf Beschluss des Vorstandes einer/eine seiner Stellvertreter/innen.
  3. Der/die Geschäftsführer/in nimmt an allen Sitzungen der Organe beratend teil.

 

§19 Beirat

  1. Der Beirat soll den Vorstand bei der Behandlung sozialpädagogischer sowie jugend- und sportpolitischer Fragen beraten und unterstützen.
  2. Die Aufnahme in den Beirat können juristische und natürliche Personen beantragen, die den Vereinszweck unterstützen. Darüber hinaus kann der Vorstand natürliche Personen in den Beirat berufen.
  3. Über die Aufnahme in den Beirat entscheidet der Vorstand.
  4. Die Beiratsmitglieder können auf Einladung des Vorstands an Sitzungen der weiteren Vereinsorgane mit Beraterstimme teilnehmen.

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